Datenschutz & Jugendschutz in Bibliotheken

Die Bereiche Datenschutz & Jugendschutz ziehen sich an vielen Stellen durch den Bibliotheksalltag. Datenschutz betrifft nahezu alle Teile und der Jungendschutz in besonderen Umfang die Bestandsaufstellung und die Zugänglichkeit von Medien. In Anbetracht der Wichtigkeit dieser Punkte, gibt es auch Schulungen und Infos dazu, jedoch verhältnismäßig wenig. Gutes Personal, welches auch ohne extra Schulungen gut damit umgehen kann, ist daher recht wichtig. Nachfolgend habe ich einige Punkte und auch Fragen die man sich stellen sollte, aufgeführt.

  1. Datenschutz
  2. Jugendschutz
    1. "Giftschrank"

Datenschutz in Bibliotheken

Ausleihe Datenschutz

Prüfungsvorbereitung AP 2013 MI TEIL 3 

Alter Link: https://familinks.wordpress.com/2013/05/20/ausleihe-datenschutz/ 

 

Die Ausleihe und der Datenschutz 

  • Bibliotheken müssen personenbezogene Daten erheben da diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind (z.B. für Ausleihe)
  • Vermerk in Benutzerordnung und (schriftliches) Einverständnis des Nutzers erforderlich 
  • Als Ansprechpartner steht der Datenschutzbeauftragte zur Verfügung
  • Rechtliche Vorschriften: Datenschutzgesetz auf Bundes-, Landesebene
  • Datenspeicherung in Bezug auf Ausleihvorgänge:
    • Speicherung des letzten und vorletzten Entleihers im BMS, um Schadensersatzansprüche in Bezug auf Ausleihvorgänge geltend zu machen
    • Gespeicherter Ausleihvorgang wird überschrieben so bald nächste bzw. übernächste Entleihung stattfindet. 

Wenn Ihr etwas vergleichbares einfach Nachlesens wollt, schaut euch die DSGVO an und wie diese z.B. bei Webseiten umgesetzt wird. Da kann man viel von ableiten. 

  • Viele Bibliotheken erfassen beim Anlegen von Nutzern die Telefonnummern, Adressen und E-Mail. Telefonnummern könnte man da schon als nicht notwendig ansehen. Adresse und E-Mail sind meist ausreichend. Je nach Einrichtung gibt es aber auch telefonischen Kontakt zu Nutzern, daher evtl. ok. Persönlich würde ich Telefonnummer weglassen. 

Fragen zum Nachdenken:

  • Darf man Personen an der Theke mit Namen ansprechen, wenn anderen Menschen in Hörweite stehen? (Vermutlich übliche Umgangsform und Daten die sehr einfach zu erhalten sind, was es weniger als Verstoß gelten lassen wird.)
  • Darf man in Notsituationen (z.B. medizinisch) Daten weitergeben? (z.B. Alter oder Adresse.) [Das sind ganz kritische Themen, die man nicht so pauschal abdecken kann.]
  • Kann eine Behörde Daten verlangen? [Hier schonmal als Tipp: nicht von euch an der Theke, sondern nur per Anfrage bei der Geschäftsführung. Wenn euch also jemand fragt, wird es "Fake" sein.] 
  • Darf man erfasste Nutzerdaten ohne Grund anschauen? Z.B. die Polizei darf ihre Datensätze nicht einfach so einsehen, wobei dies natürlich ein ganz anderes Ausmaß hat, aber der Grundgedanke könnte gleich sein. (z.B. wenn Ihr einfach aus Neugierde das Alter von jemanden im Datensatz nachschauen wollt.)
  • Personalausweis als Kopie? Als beglaubigte Kopie geht das. Für bestimmte Umstände, z.B. Vollmachten und ähnliches, können auch einfache Kopien ok sein. Nur einbehalten sollte man die Kopien nicht, da dafür keine Grundlage beseht, außer evtl. man geht von einer Fälschung aus, aber vermutlich nicht mal dann, da man falsch liegen könnte.

In Betrieben gibt es Personen, oft externe Unternehmen, die sich um Datenschutz kümmern und auch von den Bundesländern gibt es zuständige Stellen. Aus der Praxis kann ich aus persönlichen Erfahrungen nur sagen, dass beide Stellen nicht unbedingt antworten. Ihr könnt bei Fragen immer an die Vorgesetzten herantreten und deren Weisung befolgen, aber nur solange ihr es nicht besser wisst. Wenn ihr es besser wisst, dürft ihr keine Weisung ausführen, die nicht rechtlich korrekt ist. Lest im Zweifel einfach mal nach und schaut, ob es nicht direkt eine Antwort auf Fragen gibt.

 

Beispiel: Je nach System, sind für die Ausleihe auch die Kontodaten sichtbar, darunter natürlich auch die Adressdaten. Für die Ausleihe, Rückgabe und für Verlängerungen muss man diese Angaben aber gar nicht sehen. Eigentlich sollten z.B. in der Ausleihe diese Daten nicht direkt angezeigt werden, was aber oft oder immer der Fall ist. Bei der Ausleihe muss ich aber gar nicht wissen, wo jemand wohnt, nur falls ein Datenabgleich erforderlich wäre. Theoretisch ist es eine Sicherheitslücke, dass jede berechtigte Person vom Personal auf diese Daten zugreifen kann.

Weitere Punkte die noch hinzukommen könnten: 

  • Recherche PCs Login: individuelle Logins oder allgemeiner Zugang.
  • Telefonische Auskünfte & E-Mail Auskünfte: Wie sicher ist der Datenabgleich und welche Infos darf man dabei weitergeben?
  • Vollmachten: Wie kann man sich sicher sein, dass die ok sind?
  • Alte Datensätze - wie lange aufheben? z.B. wenn es kein Enddatum bei endlos gültigen Account-Modellen gibt, diese aber nicht mehr aktiv genutzt werden.
  • Erste Passwörter im OPAC - sind Beispieldaten ok oder sollten es direkt individuelle Passwörter sein? Geht dies technisch?

In einigen Bibliotheken wird es auch Datenschutzmüll geben, so z.B. Bereistellungsquittungen, ausgedruckte E-Mails oder Notizzettel auf die man Namen notiert. Dafür gibt es meist spezielle Datenschutzcontainer, die dann von Spezialfirmen abgeholt werden. Ich weiß gerade nicht, wie genau das rechtlich geregelt ist, aber besser man denkt etwas zu weit, als zu wenig darüber nach. Die alternative, sofern rechtlich ausreichend, wären Shredder (es gibt auch Datenschutzkonforme Modelle).

 

An Selbstverbuchern werden bei uns Quittungen ohne Namen ausgegeben, da die Zettel z.B. vergessen werden könnten,


Auch Papierdokumente mit sensiblen Daten (u.a. personenbezogenen Daten) müssen (nachweislich) vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden. So ist die Nutzung von abschließbaren, den gesetzlichen Anforderungen konformen Möbeln erforderlich. Ein geschlossener Raum dürfte vermutlich nicht genügen, wenn z.B. Reinigungskräfte hineinkönnen. Auch ein sonst unzugänglicher Raum müsste schon etwas mehr gesichert sein als z.B. nur mit einem simplen Türschloss. Je nach Daten, sollte die Vorsorge angepasst werden und am besten liest man sich die Gesetze und vor allem auch Urteile durch. In vielen Fällen sind Bürotür + verschlossener Aktenschrank üblich. Sobald die einfachen Angaben überschritten werden, z.B. bei Bank-, oder medizinischen Angaben, sollte aber spätestens mehr getan werden. Die Daten die eine Bibliothek schützt, sind oft auf einem Level mit Daten die man auch in Kombination von Telefonbüchern, Webseiten und Klingelschildern gesammelt bekommen könnte. 

Die Standard Datenschutzpannen in Bibliotheken (im kleinen Umfang)

  • Auf eine Person hinweisen, oder diese in Sicht ansprechen, wenn jemand gefragt hat, wer ein bestimmtest Medium ausgeliehen hat. (Auch wenn der Name nicht genannt wird, greift auch sowas unter den Datenschutz.)
  • Fernleihe - mitschicken von Quittungen mit Namen drauf.
  • Antworten auf Mailverteiler, aber so, dass der gesamte Verteiler angeschrieben wird und entsprechende Inhalte genannt werden..
  • Evtl. offene Ansprache von Personen an Servicetheken oder Beratung, z.B. Fragen nach Namen, aber spätestens wenn es um Infos aus dem Konto geht, könnte es dazu zählen.
  • Fehlender "Schallschutz" an Theken, sodass man nicht alles überall hin hört.
  • Fehlender automatischer Logout an Rechercherechnern mit persönlichem Login.
  • Fehlender Sichtschutz an Arbeitsstationen.
  • Verlieren von Notizzettel zu Anfragen mit Namen drauf.
  • Falsche Mails im Konto, die aber zu jemand anderem gehört. Z.B. Pannen bei automatischem Einspielen oder Vertippen.
  • (ggf. Drucker für Nutzer, ohne Login / Kartenaktivierung.)
  • [Frage: darf man bei Fundsachen nach Namen in den Sachen suchen, oder nur bestimmte Stellen im Haus?]

Es gibt aber auch immer eine Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen.


Jugendschutz in Bibliotheken

Auch zur Prüfungsvorbereitung AP 2013 MI TEIL 3 

Alter Link: https://familinks.wordpress.com/2013/05/20/jugendschutz-in-bibliotheken/  

  • Einschränken von frei zugänglichen PC/Internet-Seiten 
  • Raumteilungen 
  • Alterskennzeichnungen auf Medien / Kennzeichnung von Medien
  • Altersbeschränkungen beim Zugang / bei der Nutzung der Bibliothek (siehe z.B. WB)
  • Schulung von Personal 
  • Gedanken bei der Erwerbung
  • Einverständnis der Erziehungsberechtigten, falls erforderlich (bei z.B. minderjährigen für den WB Zugang oder generell die Unterzeichnung einer Anmeldung).

Im Blog hatte ich damals erwähnt, dass der Jugendschutz in Angeboten wie der Onleihe derzeit noch gar nicht umgesetzt ist. Wie es damit aktuell aussieht, weiß ich nicht, da ich mit der Onleihe noch nie etwas zu tun hatte. 

 

Mit der Onleihe habe ich mich noch nie richtig beschäftigt. Da kommt dann das Mindestalter für die Anmeldung und welche Medien genau angeboten werden zusammen, bzw. die offiziellen Altersbeschränkungen der Medien. Aber klar, wenn man nun einem Kind z.B. Zugriff auf das Nutzerkonto der Eltern oder gar ein eigenes Nutzerkonto gibt und somit Zugriff auf Bücher / Hörbücher / Videos usw. wird es keine oder keine individuellen Einschränkungen geben. Oder es ist wie bei PC-Spielen, wo es im Prinzip nur USK 16 und 18 gibt, sich darunter, bei USK 0, 6 und 12 aber niemand wirklich Gedanken macht. Bei Minderjährigen wird das vielleicht in die Sorgfaltspflicht der Eltern gehören, aber generell müsste es Abstufungen und geprüfte Inhalte geben. [So wie es sie im Internet und Fernsehen so oft nicht gibt.]


Früher konnte man recht einfach z.B. Spiele oder Video anaschauen und kann es heute per Internet auch noch. Schon Kinder haben per Smartphone fast uneingeschränkten Zugang, wenn die Eltern nichts dagegen einstellen. Jugendschutz im Internet gibt es soweit eigentlich nicht, da dies nicht direkt umsetzbar ist, außer per Nutzerkonten, die per Live-Authentifizierung, oder ggf. noch per Bankkonto verifiziert werden müssen. Das klingt, auch in Anbetracht der diversen AGBs und rechtlichen Regelungen fast albern, aber es ist so. Kinder könnten die Ausweise der Eltern finden, können die Bankdaten haben und E-Mail, Telefonnummern, sozial Media-Kanäle und auch eigene Konten haben in der heutigen Zeit viele. Habt Ihr schon mal Computerspiele ab 18 gespielt? Wenn diese Multiplayer haben, also Funktionen für Gruppen an Spielern, so bekommt man ab und an mit, dass auch Kinder diese Spiele spielen. Keine Frage, oft liegt dies an den Eltern, die teilweise sogar Zugang verschaffen. Wie gesagt, mit der Onleihe habe ich nie etwas zu tun gehabt, aber vielleicht sind dort die Hürden durch die Anmeldemöglichkeiten oder die Inhalte anders, als z.B. bei großen Streaming-Anbietern.

  • Könntet Ihr, beim Angebot eurer Einrichtung, eine Lücke finden, wie man sich Anmelden kann, auch wenn man es nicht können sollte? 
  • Lücken gibt es viele: z.B. Bibliotheks-Anmeldung und Nutzung ab 16, aber keine Einlasskontrolle für Besucher. Praktisch üblich, theoretisch eine Lücke im Jugendschutz.

Ergänzende Fragestellungen:

  • Wo gibt es Infomaterial?
  • Wie sieht es bei der Onleihe aus?
  • Wie sieht es mit Spielekonsolen in Bibliothek aus? (z.B. Zuschauer!) Spiel ab 12 Jahren USK und es schauen jüngere Kinder zu - evtl. handelt dabei die Bibliothek fahrlässig?
  • Altersbeschränkungen offline / online Angebote. Begleit-CDs und ähnliches.
  • Eine WB hat Altersbeschränkungen. Muss man eingehende Personen, die man nicht kennt, bzgl. des Alters kontrollieren?
  • Können Einverständniserklärungen der Eltern die Regelungen umgehen? Z.B. beim allgemeinen WB-Zugang ist dies möglich, aber dennoch nicht bei z.B. USK Einschränkungen usw.

Schulungen und klare Regeln sollten ans Personal weitergegeben werden. 

Schulungen für Eltern währen ein echter Mehrwert für die Programme von Bibliotheken.


Giftschrank

Das Thema gehört zum Jugendschutz, zur jeweils gültigen Rechtsprechung und kann auch in Zensur münden.

 

Nicht alles in einer Bibliothek ist öffentlich direkt zugänglich. Es gibt Einschränkungen für bestimmte Medien und die landen dann im Keller, im Archiv, in abgetrennten Räumen und man nennt es einfach Giftschrank, auch wenn es selten wirklich ein "Schrank" ist. Hier geht es nicht um die Bestandserhaltung, sondern um die Einhaltung rechtlicher Vorgaben oder den Schutz der Einrichtung vor ungewünschten Zielgruppen, oder medialer Aufmerksamkeit, sowie den Schutz von Nutzenden selbst. 

 

Je nach gültiger Rechtsprechung / gültiger Meinung / gültiger Ansicht sind unterschiedliche Dinge erlaubt oder auch nicht. Entsprechend darf man manches nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen, auch wenn es eigentlich zum Bestand gehört. Das kann z.B. vom Staat, von der EU oder auch von großen Einrichtungen wie z.B. der Kirche vorgeschrieben werden und gilt ggf. für alle oder nur für bestimmte Einrichtungen. So gibt es Regelungen die nur innerhalb einer Organisation gelten, oder unerlaubte Medien die nur für einzelne spezielle Einrichtungen ok sind.

 

Neben Zensur sagt man auch zensiert / indiziert, was man u.a. von Computerspielen und politischen Schriften kennt. Wie ich immer sage, eine Bibliothek soll u.a. Wissen bewahren und nicht vernichten, daher haben Bibliotheken schon immer auch kritisches gesammelt, jedoch nicht allen zugänglich gemacht. Bei kirchlichen Einrichtungen kann man z.B. als forschender Angehöriger der Einrichtung Zugang zu bestimmten Medien bekommen und nur ganz wenige erhalten z.B. Zugang zum Vatikan-Archiv.

Spezielle Einrichtungen sammeln Relikte aus Weltkrieg-Zeiten und in einigen Bibliotheken gibt es z.B. "harmlosere" Titel aus den Zeiten, oder z.B. umgeänderte Kinderbücher aus unterschiedlichen Epochen. Bei dem Thema besteht eine große Gefahr der unkontrollierten oder von der Bevölkerung ungewollten Zensur, da man nicht mehr auf alles Zugreifen kann und ggf. nicht weiß was fehlt, aber dafür wird der Jugendschutz / der Bevölkerungsschutz unterstützt, wenn "gefährliches" unzugänglich ist. Es hat also Vor- und Nachteile, wobei für Menschen mit gesundem Verstand, die Nachteile überwiegen, auch wenn man es vielleicht nicht mal merkt.

 

Manche Medien darf man z.B. nicht allgemein zugänglich machen, oder nur eingeschränkten Personengruppen. Andere Inhalte dürfen gar nicht zugänglich gemacht werden und andere darf nicht mal eine reguläre Bibliothek besitzen, nur noch bestimmte Einrichtungen. Theoretisch muss man dazu auch bei der Erwerbung aufpassen, z.B. wenn man Titel aus dem Ausland bestellt. Nicht das man da noch Ärger mit dem Zoll bekommt. Vermutlich wird man aber bei einige Titel dann schon bei der Recherche merken, was nicht geht. Auch bei der Recherche muss man schon etwas mitdenken, da solche Suchanfragen ggf. Administratoren usw. auffallen könnten. Da muss man auch Besitz- und Verbreitungsverbote beachten. Ob es auch "Betrachtungsverbote" bei z.B. politisch kritischer Literatur gibt, weiß ich gar nicht, aber es gibt auch Literatur die unter Betrachtungsverbote fallen, d.h. man darf die nicht mal im Internet finden und dann aufrufen (trifft aber auf recht wenig zu). Trifft man aus Versehen auf sowas, kommt es auf die Wege dahin an und was es war. Entweder kommen dann Behörden vorbei oder ähnliches. Betroffene Themenbereiche (es gibt mehrere) kennt man aus den Nachrichten und die gehören eher zum Untergrund und man wird nicht direkt darauf treffen. Da sind dann auch einige Medien mit dabei, die vermutlich nicht mal die Bibliotheken sammeln, wobei man es nicht unbedingt mitbekommt, wenn doch (z.B. bei den zuständigen Behörden).

 

In den meisten Bibliotheken trifft man bei solchen Fällen aber vermutlich auf einfachere Dinge, wie z.B. in WBs auf Medien aus politisch kritischen (umstrittene Werke und Forschungsdaten, sowie Kennzeichnungen der Medien) und in ÖBs kenne ich nur die veränderten Kinderbücher und ggf. auch Romane aus politisch kritischen Zeiten. 

  • Es gibt auch kritische Werke, die in der heutigen Zeit überarbeitet und freigegeben zugänglich sind. Es ist dann manchmal interessant, wie unangenehm es manchen Forschenden ist, damit gesehen zu werden.   

Am Ende meiner Notizen habe ich noch gesucht und etwas gefunden, was mehr Einblick in das Thema gibt:

Das was ich aus dem Kopf allgemein notiert haben, ist in dem Artikel genauer aufgeführt, nur braucht man die Infos im Alltag eigentlich nicht, aber es mal gelesen zu haben, schadet nicht.

 

Verch, U. (2021). Giftschränke in Bibliotheken: Sekretierung von Beständen aus historischer und juristischer Perspektive. API Magazin, 2(1). https://doi.org/10.15460/apimagazin.2021.2.1.67 [PDF zugänglich 5.5.24]

 

Darin findet man das Thema Zensur noch u.a. in Vorzensur, Nachzensur und Selbstzensur aufgedröselt und auf Seite 4 des Artikels findet man auch diese schöne Übersicht: 

  • Eingezogene Werke: Werke mit strafrechtlich verbotenem Inhalt, die aufgrund einer richterlichen Anordnung nicht mehr verbreitet und öffentlich ausgelegt werden dürfen
  • Indizierte Werke: Werke, die im „Index“, der Liste der jugendgefährdenden Medien, verzeichnet sind
  • Inkriminierte Werke: „beschuldigte“ Werke, die im Verdacht stehen, strafbare Inhalte zu enthalten
  • Makulierte Werke: „eingestampfte“, aus dem Umlauf entfernte Werke, die oft vernichtet werden
  • Remota: verschlossene und für die Ausleihe gesperrte Werke
  • Sekreta / sekretierte Werke: verschlossene und für die Ausleihe gesperrte Werke
  • Separata / separierte Werke: gesondert aufgestellte Werke
  • Quelle: Verch, U. (2021). Giftschränke in Bibliotheken: Sekretierung von Beständen aus historischer und juristischer Perspektive. API Magazin, 2(1). https://doi.org/10.15460/apimagazin.2021.2.1.67 [PDF zugänglich 5.5.24] Seite 4

Davon hat man am ehesten schon "Eingezogene Werke", "Indizierte Werke" und "Remota", gehört, wobei ich die Bezeichnung Remota noch nie gehört habe. Auch "Makulierte Werke" kann man erahnen, da man makuliert schon mal im Berufsalltag hört.  

FaMIlinks stellt Informationen zum Thema Arbeiten in der Bibliothek bereit: Infos zum Alltag und Tipps bzgl. Fortbildungsseiten. Ursprünglich war FaMIlinks ein Wordpress Blog, mit einer Themensammlung zum Ausbildungsberuf "Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste" (FaMI) in der Fachrichtung Bibliothek und diente als alternative Lernmethode, um Inhalte durch erneutes Aufschreiben einzuprägen. Inhalte zur Ausbildung sind allerdings recht Zeitaufwendig in der Nachbearbeitung und ggf. nicht mehr aktuell genug, daher gibt es hier eher allgemeine Inhalte.

Quellen:

Sofern nicht anders ausgewiesen: Berufsausbildung (Unterricht & Betrieb) & berufliche Praxis. (Regelwerke:) RAK-WB, RDA.

(Literatur:)  [1] Bibliothekarisches Grundwissen / Klaus Gantert ; Rupert Hacker ; 8., vollst. neu bearb. und erw. Aufl. ; K. G. Saur Verl. ; 2008 - ISBN 978-3-598-11771-8 (Online Module:) http://moodle.d-nb.de ; http://moodle.d-nb.de/course (Stand 28.11.2012)

 


Haftungsausschluss: Die Beiträge und weitere Inhalte der Webseite wurden sorgfältig und unter Einbezug des uns jeweils bekannten aktuellen Informationsstand zusammengestellt. Da für die Beiträge und weitere Inhalte (ausgenommen die Pflichtinformationen) die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit nicht garantiert werden kann, sind diese Inhalte nicht rechtlich verbindlich (rechtlich verbindlich sind die gesetzlichen Pflichtinformationen wie die Datenschutzerklärung und das Impressum).

Bitte prüfen Sie Angabe zusätzlich selbstständig u.a. auf Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit.